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Neues BGH-Urteil zur Instandhaltungsrücklage Az. V ZR 44/09
Der Bundesgerichtshof erteilte mit seinem o. a. Urteil vom 4.12.2009 (veröffentlicht aber erst am 16.2.2010) der bisherigen Praxis, die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage als Ausgabe auf Basis des Soll-Betrags zu buchen, eine klare Absage.
Diese (u. E. durchaus richtige Entscheidung) kommt (zur falschen Zeit) mitten in der Abrechnungssaison. Um so wichtiger ist es für den Verwalter, sich mit den Konsequenzen zu beschäftigen, zumal die neue Rechtsprechung ab sofort zu beachten ist. Ein Verwalter, der sich jetzt nicht an dem Urteil orientiert, erstellt sehenden Auges eine anfechtbare Abrechnung.
Die Jahresabrechnung besteht im wesentlichen aus der "klassischen" Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und aus der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage. Somit aus zwei Elementen. Die (monatlichen) Wohngelder, welche die Eigentümer auf den Wirtschaftsplan gezahlt haben, sind getrennt darzustellen. Der auf die Kosten und Lasten im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums entfallende Anteil gehört als Einnahme im Rahmen der "klassischen" Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums dargestellt.
Demgegenüber ist der auf die Instandhaltungsrücklage entfallende Anteil in der Darstellung der Entwicklung der Instandhaltungsrücklage als Zuführung auszuweisen und die tatsächlich von den Wohnungseigentümern auf die Instandhaltungsrücklage gezahlten Beiträge darzustellen.
Insoweit ist also weder eine Soll-Zuführung zulässig und auch keine Ausgaben-Buchung bei den Kosten und Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums. Fehlbeträge (z.B. aus Minderzahlungen) sind ebenfalls auszuweisen, da insoweit eine Forderung des Verbands gegen die entsprechenden Wohnungseigentümer besteht.
Wir werden bei den jetzt anstehenden Eigentümerversammlungen empfehlen, einen Beschluss darüber zu fassen, wie künftig anteilige Zahlungen verrechnet werden ( z. B.: vorrangig auf die Kosten und Lasten).
Die BGH-Entscheidung Urteil betrifft zwar unmittelbar nur die Jahresabrechnungen, hat aber indirekt auch Auswirkungen auf den Wirtschaftsplan da hier aus Transparenzgründen zwischen Einnahmen und Ausgaben einerseits und den zu leistenden Beiträgen zur Instandhaltungsrücklage andererseits zu trennen ist.
Zudem sind die Softwarehersteller von Hausverwaltungsprogrammen gefragt, den Verwaltern zeitgerecht richtige (vollständige und der neuen Gesetzeslage angepasste) Updates zur Verfügung zu stellen. Hier kommt es leider zu Verzögerungen, da die Änderungen der aktuellen Rechtslage allerdings so gravierend sind, dass die Entwicklungsabteilungen nach eigener Aussage mit diesem Thema immer noch rund um die Uhr beschäftigt sind.
Unsere Meinung: Richtige Entscheidung zur falschen Zeit!
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